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Satzung

Satzung eingescannt

Verein der Freunde und Förderer des Berliner Kita-Fußballs e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Berliner KitaFußballs". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name "Verein der Freunde und Förderer des Berliner KitaFußballs e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in "Berlin".
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und des Sports.
  3. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung und Unterstützung des Fußballspielens im Elementarbereich der Berliner Kindertagesstätten,
    2. Planung und Veranstaltung von Fußballturnieren, deren Teilnehmer sich aus interessierten Kindertagesstätten sämtlicher Berliner Bezirke rekrutieren,
    3. die Durchführung von Projekten zur Förderung der Toleranz unter den Jugendlichen und Kindern.
  4. Der Verein strebt keine Gewinne an und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und juristische Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen für Mitglieder oder Anhänger der Scientology Church oder Personen, die nach der Lehre der Scientology Church leben und lehren.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
      1. wegen unehrenhafter Handlungen,
      2. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
      3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Satzung
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.
  3. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in geeigneter Weise zuzustellen. Es kann innerhalb von einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vortand

  1. Der Vontand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vontand zusammen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vonitzende, der den Verein gerichtlich ud außergerichtlich a11ein vertritt.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer/innen an, die keine Vertretungsbefugnis nach außen haben, aber im Rahmen der Geschäftsordnung stimmberechtigt sind.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern mindestens ein Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und andere Mitarbeiter einstellen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/in wählen.

§ 7a Haftung

  1. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1.000,- € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1.000,- €, bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Haftungsbeschränkung ist im Vereinsregister einzutragen.
  2. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für solche Verletzungen der ihnen Kraft ihres Amtes obliegenden Verpflichtungen, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder das die Eingebung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen zu einer Verschuldung oder Überschuldung des Vereins fllhren, ohne hierzu durch Beschluss der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ermächtigt zu sein.

§ 8 Mitgliedervenammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (Poststempel), unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse einzuladen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Änderung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Die Verabschiedung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes.
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    5. Beschlussfassung über Änderungen und Auflösung des Vereins.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Au8erordentliehe Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens 25% aller Mitglieder ihre Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangen.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleich Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt Auf Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Zur Vereinsauflösung oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 11 Protokollführung

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich festhält. Jedes Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Protokolle anzufertigen, in denen die Beschlüsse des Vorstands festzuhalten sind. Die Protokolle sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann wie in § 10 Abs. 7 beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einem oder mehreren anderen Vereinen zu, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannt sind. Die Mitgliederversammlung benennt in ihrem Auflösungsbeschluss diese/n Verein/e.

Berlin, den 18.02.2007

Inklusive der Änderungen in § 7 Abs 1 und § 7 Abs 2 Satz 2 vom 10.07.2007, vergleiche Protokoll im PDF